Kosten nach vorheriger Absprache Um das Vergütungssystem der Rechtsanwälte besser verstehen zu können haben wie Ihnen im Folgenden 3 Beispiele aufgezeigt:
1. Fall - Sie besitzen eine Rechtsschutzversicherung In diesem Fall haben Sie entweder bereits eine Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicheres erhalten oder wir setzen uns mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung und erledigen die Deckungsanfrage für Sie. Wir rechnen dann direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Für Sie entstehen nur Kosten in Höhe Ihrer Selbstbeteilung.
2. Fall - Sie sind nicht rechtschutzversichert
Hier bestehen folgende Möglichkeiten:
Die Kosten für die rechtliche Beratung sowie für den Rechtsstreit rechnen wir Ihnen gegenüber gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Das bedeutet, dass die Rechtsanwaltskosten nach dem Streitwert Ihrer Angelegenheit berechnet werden. Die Gebühren für den jeweiligen Streitwert werden dann der gesetzlichen Tabelle des RVG entnommen. In besonderen Fällen kann es sich anbieten, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung (RVG) eine Honorarvereinbarung bzw. Erfolgshonorarvereinbarung getroffen werden kann. Pauschalen werden in der Regel nur vereinbart, wenn besondere Rechtsgebiete betroffen sind, z.B. Verträge/Vertragsentwürfe; etc.. Sollte für Sie ein solcher Fall bestehen, werden diese Pauschale selbstverständlich vorher mit Ihnen besprochen.
3. Fall - Sie verfügen derzeit nicht über die notwendigen finanziellen Mittel In diesem Fall besteht je nach Einkommen die Möglichkeit, dass Sie sich bei Ihrem zuständigen Amtsgericht / Weißer Ring (für Opfer einer Straftat)einen Beratungshilfeschein für das außergerichtliche Verfahren ausstellen lassen. Die einzigen Kosten die Sie dann für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts tragen müssen belaufen sich auf 10,00 Euro. Für die gerichtliche Vertretung besteht je nach Einkommen die Möglichkeit die Prozesskostenhilfe / Beiordnung zu beantragen, wobei im Zivilrecht die Klage aussicht auf Erfolg haben muss und im Strafrecht eine notwendige Verteidigung i.S.d. StPO vorliegen muss. Zu beachten ist bei der Prozesskostenhilfe, dass die Kosten der Gegenseite bei und in Höhe des Unterliegens von Ihnen getragen werden müssen.
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